AGB
Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
III. Vereinbarungen für den Tag der Veranstaltung
4 – Der Veranstalter sorgt dafür, dass der Künstler seine Requisiten ungestört auf- und abbauen kann. Der Künstler und etwaige Helfer werden am Veranstaltungstag durch den Veranstalter versorgt.
5 – Für den Künstler ist ein nahegelegener Parkplatz bereitzuhalten.
6 – Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
7– Für die persönliche Sicherheit des Künstlers am Veranstaltungsort und für Schäden an dem Equipment des Künstlers, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach § 278 BGB.
IV. Vereinbarungen für Verhinderungsfälle
8 – Für den Fall, dass der Künstler wegen Krankheit oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht auftreten kann, wird er sich um eine Stellvertretung bemühen und die Kontaktdaten dem Veranstalter mitteilen. Sofern der Veranstalter die Vertretung akzeptiert, trifft er mit dieser eine separate Vereinbarung über die Auftragsbedingungen und die dem Stellvertreter zu zahlende Vergütung. Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung des Künstlers ohne Erfolgsgarantie. Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen stehen dem Veranstalter für den Fall des Engagements des Stellvertreters nicht zu. Die dem Künstler gewährte Zahlung für den im Nachhinein gescheiterten Auftritt erhält der Veranstalter zurückerstattet, sofern der Grund des gescheiterten Auftritts nicht in der Sphäre des Veranstalters lag.
9 – Eine vorzeitige Kündigung des Engagements-Vertrages durch den Veranstalter ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, so hat er eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage zu zahlen zzgl. der Kosten, die der Künstler für dieses Event schon in Vorleistung getreten ist (z.B. Reisekosten, Kosten für besondere Anfertigungen / Experimente etc.).
10 – In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophe, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzung, Seuchen, behördliche Maßnahmen (z.B. Quarantäneanordnung), Unruhen), haben beide Vertragsparteien einen Anspruch auf die Vereinbarung der Nachholung der Aufführung an einem Ersatztermin innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Absagegrundes, sofern die Nachholung nicht unmöglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist. Dieser Nachholtermin ist mit dem Künstler abzustimmen, damit er diesen dann auch zeitlich wahrnehmen kann. Die Zahlungsverpflichtung bleibt für den ersten Termin bestehen und wird auf den Nachholtermin angerechnet. Ist die Nachholung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar, hat die Partei, in deren Person der Hinderungsgrund besteht, ein Rücktrittsrecht. Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich nach §346 BGB. Etwaige Schadensersatzforderungen bleiben von dieser Klausel unberührt.
V. Sonstige Vereinbarungen
11 – Die Haftung des Künstlers für das Engagement ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
12 – Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei ein schriftlicher Briefwechsel / Fax genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages.
13 – Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14 – Der Künstler schließt diesen Vertrag als Selbstständiger ab.
15– Gerichtsstand ist Krefeld.